Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.07.1964 - I ER 401.64 = RdL 1964 S. 245= IK 1964 S. 287

Aktenzeichen I ER 401.64 Entscheidung Beschluss Datum 22.07.1964
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1964 S. 245 = IK 1964 S. 287  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht ist auch dann beschlußfähig, wenn ein stellvertretender Richter den Vorsitz führt.
2. Das Flurbereinigungsgericht ist ein Spezialsenat im Rahmen des Gerichtskörpers des jeweiligen Oberverwaltungsgerichts.

Aus den Gründen

Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG verhandelt und entscheidet das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei Beisitzern; Vorsitzender ist ein Richter. Aus dieser Vorschrift kann nicht hergeleitet werden, daß den Vorsitz ein stellvertretender Richter nicht führen dürfe. Die Regelung verbietet nur, daß einer der drei Beisitzer dem Flurbereinigungsgericht vorsitzt. Richter im Sinne des § 139 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz FlurbG sind auch die richterlichen Stellvertreter. Bedenken aus § 18 VwGO in der Fassung des Deutschen Richtergesetzes bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Richter im Nebenamt nicht den Vorsitz in einem Senat führen. Diese Voraussetzungen liegen bei OVGRat A. aber nicht vor. Dieser Richter ist ordentliches Mitglied des OVG und somit nicht als nebenamtlicher Richter im Sinne des § 18 VwGO anzusehen. Er ist nicht Mitglied eines "anderen Gerichts" im Sinne dieser Vorschrift, da das Flurbereinigungsgericht ein Senat des OVG ist. Das folgt auf § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Diese Vorschrift läßt nur die Deutung zu, daß es sich beim Flurbereinigungsgericht um einen Spezialsenat im Rahmen des Gerichtskörpers des jeweiligen OVG handelt; es ist dagegen nicht ein dem OVG lediglich angegliedertes Sondergericht.

OVGRat A. ist somit als stellvertretender Richter des Flurbereinigungsgerichts befugt, den Vorsitz nach § 139 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz FlurbG zu führen. Da der zweite stellvertretende Richter, VGRat B. auch nicht abgelehnt oder ausgeschlossen ist, sind beim Flurbereinigungsgericht die erforderlichen Richter vorhanden, die zusammen mit den nicht ausgeschlossenen Beisitzern über das Ablehnungsgesuch befinden können. Das Flurbereinigungsgericht ist somit nicht beschlußunfähig. Das BVerwG kann daher nicht über das Ablehnungsgesuch des Klägers entscheiden.