Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 01.06.1981 - 9 C 58/79
Aktenzeichen | 9 C 58/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.06.1981 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Versäumung der Klagefrist durch Prozeßbevollmächtigte. |
Aus den Gründen
Entsprechend der Sachdarstellung des Prozeßbevollmächtigten, die im wesentlichen durch die eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers glaubhaft gemacht wurde, ist aber davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr. M. auf die Besonderheit der Klagefrist in Flurbereinigungssachen aufmerksam gemacht hatte, als er seinen Bürovorsteher beauftragte, den Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist im Terminkalender festzuhalten. Aus dem Vorbringen der Kläger sowie der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers kann auch entnommen werden, daß eine Klagefrist überhaupt sowohl in dem Fristenkontrollbuch eingetragen und darüber hinaus der Vermerk "notiert 25. November 1979" auf der Ausfertigung des Widerspruchsbescheides angebracht worden ist.
Dieser Geschehensablauf vermag jedoch die Versäumung der Klagefrist für die Prozeßbevollmächtigten nicht zu entschuldigen. In einem Rechtsanwaltsbüro, in dem nur selten Rechtsstreitigkeiten in Flurbereinigungssachen anfallen und bearbeitet werden, entspricht es der erforderlichen Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten, auf die besondere - verkürzte - Klagefrist von zwei Wochen gegenüber dem zuständigen Büropersonal aufmerksam zu machen, um die Fristwahrung, insbesondere die entsprechende Eintragung im Fristenkontrollbuch, sicherzustellen. Eine solche Sorgfaltspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil sich die Klagefrist ohne weiteres aus der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt. Die zur Wahrung der Rechtsmittelfristen notwendigen Büromaßnahmen sind in der Regel Routinearbeiten, die leicht dazu verleiten, seltene Besonderheiten des Einzelfalles außer Acht zu lassen. Unzweifelhaft hat der damals beauftragte Rechtsanwalt Dr. M. zwar diese Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung erkannt, indem er auf die Besonderheiten der verkürzten Klagefrist in Flurbereinigungssachen hingewiesen hat. Die von ihm erteilte Anordnung gegenüber dem Bürovorsteher durfte jedoch nicht nur mündlich erteilt werden, sie hätte vielmehr in schriftlicher Form festgehalten werden müssen, um ihre sachgerechte Durchführung sicherstellen zu können. In einem Bürobetrieb mit einer größeren Anzahl von zu bearbeitenden Sachen ist die mündliche Anweisung kein geeignetes Mittel, um den sachgerechten Fortgang der erforderlichen Arbeiten zu gewährleisten. Mit Rücksicht auf die Vielzahl der verschiedenen Arbeitsvorgänge besteht für einen Sachbearbeiter bei einem solchen Verfahren die Gefahr, nicht alle notwendigen Arbeitsvorgänge im Auge zu behalten und auszuführen. Dem die Büroarbeiten überwachenden Personal ist es zudem bei mündlichen Anordnungen überhaupt nicht möglich, die ordnungsgemäße Ausführung von erteilten Anweisungen zu überprüfen. Hätten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger - was jedoch nicht der Fall war - diesen Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes entsprochen, wäre im vorliegenden Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Klagefrist nicht versäumt worden. In diesem Falle hätte nämlich dem Bürovorsteher nicht entgehen können, daß nicht eine einmonatige, sondern vielmehr eine zweiwöchige Klagefrist im Fristenkontrollkalender hätte festgehalten werden müssen. Dementsprechend wäre die Handakte dem zuständigen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig vorgelegt worden, um noch vor Fristablauf die notwendigen Schritte unternehmen zu können.