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von Anonymer Benutzer

RzF - 89 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 18.01.1980 - VII 1071/79

Aktenzeichen VII 1071/79 Entscheidung Urteil Datum 18.01.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die aufschiebend bedingte Rücknahme eines Widerspruchs ist jedenfalls dann wirksam, wenn der Teilnehmer die Rücknahme von der Erfüllung eines an die Behörde gerichteten Antrages abhängig macht und diesem Antrag entsprochen wurde.

Aus den Gründen

Aus der vom Kläger und vom damaligen Verhandlungsleiter unterschriebenen Niederschrift vom 29.09.1976 ergibt sich, daß mit dem Kläger eine Regelung zustandekam, in deren Ziff. 4 der Kläger erklärte:

"Außerdem beantrage ich die Ausweisung eines 4 m breiten unbefestigten Feldwegs entlang der westlichen Grenze des jetzigen Grundstücks 421/1 als weitere Zuwegung zu meinem Flurstück 420. Ich stimme hiermit der vorstehenden Regelung zu und nehme bei Erfüllung des Antrags Ziffer 4 meine sämtlichen Widersprüche Ziffer 1 - 3 in vollem Umfang unwiderruflich zurück". In dieser Erklärung des Klägers ist nach Auffassung des Senats nicht etwa eine bloße Ankündigung einer späteren Rechtsmittelrücknahme oder die Verpflichtung zu einer solchen zu erblicken, sondern eine im Verwaltungsverfahren zulässige aufschiebend bedingte Rücknahme des Widerspruchs. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die Bedingung des Klägers für die Widerspruchsrücknahme voll erfüllt worden ist.