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von Anonymer Benutzer

RzF - 86 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 26.10.1978 - VII 341/78

Aktenzeichen VII 341/78 Entscheidung Urteil Datum 26.10.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Ablehnung des Gerichts ist rechtsmißbräuchlich und braucht nicht förmlich beschieden zu werden, wenn der Antragsteller den Vorwurf der Unglaubwürdigkeit des Gerichts in keiner Weise substantiiert noch schlüssig dartut.

Aus den Gründen

Der in seiner vollen Besetzung abgelehnte Senat konnte das Ablehnungsgesuch des Klägers unberücksichtigt lassen und trotz seiner Ablehnung im Urteilsverfahren entscheiden, da der Kläger das gesetzlich geregelte Ablehnungsrecht mißbräuchlich ausgeübt hat. § 54 VwGO und die §§ 41 bis 49 ZPO setzen als selbstverständlich voraus, daß mit dem Ablehnungsrecht nicht Mißbrauch getrieben wird, vielmehr ernstlich Umstände angeführt und glaubhaft gemacht werden, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein weitergehendes Ablehnungsrecht würde dazu führen, daß die Parteien sich ihre Richter nach Belieben aussuchen könnten (vgl. RGZ 44/404; BVerfGE 11, 348). Der Kläger hat den Vorwurf der Unglaubwürdigkeit des Gerichts in keiner Weise substantiiert noch schlüssig dargetan. Soweit er im Ernst schriftliche Stellungnahmen des Senats zu seinen jeweiligen Schriftsätzen oder schriftliche Diskussionen des Senats über den Inhalt jener Schriftsätze bereits vor der mündlichen Verhandlung erwartet haben sollte, wurde er in der mündlichen Verhandlung über die einschlägige Verfahrenshandhabung vom Senat eingehend informiert. Sein gleichwohl aufrecht erhaltendes Ablehnungsgesuch ist daher mißbräuchlich und brauchte unter diesen Umständen nicht förmlich beschieden werden.