Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 80 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 08.03.1978 - IX G 70/74

Aktenzeichen IX G 70/74 Entscheidung Urteil Datum 08.03.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Klagerücknahme ist wegen ihrer unmittelbar gestaltenden Auswirkungen auf das Prozeßverhältnis bindend, bedingungsfeindlich, wegen Willensmängeln nicht anfechtbar und grundsätzlich unwiderruflich.

Aus den Gründen

Der vorliegende Rechtsstreit ist durch die wirksame Rücknahme der Klage (§ 92 VwGO in Verbindung mit § 138 Absatz 1 Seite 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953, BGBl I 991 (- FlurbG a.F. -) in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1975 beendet worden. Die Prozeßhandlung der Klagerücknahme ist wegen ihrer unmittelbar gestaltenden Auswirkungen auf das durch die Erhebung der Klage begründete Prozeßverhältnis bindend, bedingungsfeindlich, wegen Willensmängeln nicht anfechtbar und grundsätzlich unwiderruflich. Deshalb kommt den späteren Erklärungen der Kläger, sie fühlten sich an die Rücknahme nicht gebunden, das Flurbereinigungsgesetz sei geändert usw., rechtliche Bedeutung nicht zu. Auch die Berücksichtigung eines Irrtums bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung wäre mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit im Prozeß unvereinbar (vgl. zur Verbindlichkeit der Klagerücknahmeerklärung: Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Auflage, § 131 II 1 d; Thomas - Putzo, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 9. Auflage 1977, § 271 Anmerkung 3).