Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 79 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 01.03.1978 - IX G 51/75

Aktenzeichen IX G 51/75 Entscheidung Urteil Datum 01.03.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Enthält ein Änderungsgesetz keine Regelung darüber, ob bei Entscheidungen über Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergangen sind, die bisherigen oder die geänderten Vorschriften anzuwenden sind, so sind die Vorschriften anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens gegolten haben.

Aus den Gründen

Durch den Beschluß vom 22. April 1977 hat der Beklagte als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 87 Absatz 4 FlurbG n.F. den Flurbereinigungsbeschluß vom 20. Dezember 1974 ohne Rechtsfehler dahingehend ergänzt, daß das Flurbereinigungsverfahren H. nunmehr auch unter Anwendung der Sondervorschriften der § 87 bis § 89 FlurbG n.F. durchgeführt wird. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Verwaltungsakts ist von der Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes in der ab 1. April 1976 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. März 1976, BGBl I S. 533, und für den Flurbereinigungsbeschluß vom 20. Dezember 1974 von der Fassung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953, BGBl I 591, (FlurbG a.F.) auszugehen. Denn da das Änderungsgesetz und die Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 keine Regelungen darüber enthalten, ob bei Entscheidungen über solche Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergingen, nur die bisherigen oder die geänderten Vorschriften anzuwenden sind, bleibt es insoweit bei den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen. Danach sind im vorliegenden Fall jeweils die Vorschriften anzuwenden, welche im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens, also hinsichtlich des Flurbereinigungsbeschlusses vom 20. Dezember 1974 bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1975, und hinsichtlich des Beschlusses vom 22. April 1977 bei dessen Erlaß gegolten haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 1977 - IX G 37/76 - unter Hinweis auf das Urteil des Flurbereinigungsgerichts Kassel vom 4. November 1976 - III F 104/74 - m.w.N.).