Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 10.11.1977 - VII 2739/77
Aktenzeichen | VII 2739/77 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 10.11.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Begründung der sofortigen Vollziehung kann die Flurbereinigungsbehörde auch auf die Überlegungen zum Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes zurückgreifen. |
Aus den Gründen
Die Vollziehungsanordnung entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die übrigen Teilnehmer des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens haben schon im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer ein unabweisbares Interesse an einem rechtlich und tatsächlich endlich gesicherten Rechts- und Besitzzustand. Der Antragstellerin muß demgegenüber die hier verfügte Besitzregelung der Überleitungsbestimmungen sowohl für den Fall eigener wie fremder Nutzung (Verpachtung) zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden. Daß diese Überlegung nicht nur für die Anordnung der streitigen sofortigen Vollziehung, sondern möglicherweise auch für den Erlaß der im Hauptsacheverfahren angefochtenen und dort zu überprüfenden Überleitungsbestimmungen mitbestimmend waren, ist unerheblich, da die Behörde zur Begründung der Eilbedürftigkeit auch auf die Überlegungen zum Erlaß des Verwaltungsaktes zurückgreifen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.8.1976, Deutsches Verwaltungsblatt 1976, 948; BayVGH, Beschluß vom 9.2.1977 Nr. 273 XIII 76 und Beschluß vom 28.2.1977 Nr. 3 XIII 77).