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von Anonymer Benutzer

RzF - 73 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.06.1977 - VII 159/77 = RdL 1977 S. 294

Aktenzeichen VII 159/77 Entscheidung Urteil Datum 06.06.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen RdL 1977 S. 294  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei notwendigen Streitgenossen genügt es, wenn das Vorverfahren in der Person eines Streitgenossen erfüllt wird.

Aus den Gründen

Die Zulässigkeit der Klage der Klägerin Nr. 2) scheitert nicht etwa daran, daß das Vorverfahren nur in der Person des Klägers Nr. 1), nicht auch in ihrer Person durchgeführt wurde. Denn die Kläger sind, da ein in ihrem Gesamtgut befindliches Grundstück im Streit steht, notwendige Streitgenossen. Bei notwendigen Streitgenossen genügt es aber, wenn das Vorverfahren in der Person eines Streitgenossen erfüllt wird (vgl. BVerwG DÖV 1970, 248).