Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 13.01.1977 - VII 2228/76
Aktenzeichen | VII 2228/76 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 13.01.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Anfechtungsklage eines Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsbeschluß sind weder andere "Gegner" noch "Befürworter" der Flurbereinigung beizuladen. Dies gilt sowohl für die einfache wie für die notwendige Beiladung (§ 65 VwGO). |
Aus den Gründen
Bei der Anfechtungsklage eines Teilnehmers (oder mehrerer Teilnehmer) gegen einen Flurbereinigungsbeschluß ist die Beiladung weiterer, den Klageweg nicht beschreitenden Teilnehmer nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats), denn wer die Anordnung der Flurbereinigung nicht selbst anficht, bringt damit zum Ausdruck, daß er sich durch den Flurbereinigungsbeschluß nicht in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. BVerwG, B. vom 19.11.1965, Buchholz 424.01 § 93 FlurbG Nr. 1 = RdL 1966, 52). Auch Fink, "Zur Beiladung von Teilnehmern im Flurbereinigungsverfahren", Beilage I/1976 in Agrarrecht Heft 1/1976 S. 24 (25) verneint ausdrücklich die Notwendigkeit einer Beiladung anderer, nicht klagender Teilnehmer i. S. des § 65 Abs. 2 VwGO, gleichgültig, ob diese Teilnehmer die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens wünschen oder "Gegner" der Flurbereinigung sind.
Für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO der von den Klägern angeführten "Gegner" der Flurbereinigung besteht nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Veranlassung, zumal da die "Gegner" ohnehin in den "Genuß" der Aufhebung der Anordnung der Flurbereinigung gelangen, wenn dem Aufhebungsantrag der Kläger stattgegeben werden muß.
Dies gilt umsomehr, als nach § 65 Abs. 1 VwGO auch keinerlei Veranlassung besteht, die "Befürworter" der Flurbereinigung, die bei Obsiegen der Kläger praktisch betroffen wären, beizuladen (vgl. Fink, a.a.O.).