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von Anonymer Benutzer

RzF - 68 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 12.01.1977 - 188 XIII 76

Aktenzeichen 188 XIII 76 Entscheidung Urteil Datum 12.01.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Rücknahme einer Beschwerde stellt eine bedingungsfeindliche Prozeßhandlung dar.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 27 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.