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von Anonymer Benutzer

RzF - 57 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 17.11.1975 - III F 429/74 = RdL 1976 S. 155

Aktenzeichen III F 429/74 Entscheidung Urteil Datum 17.11.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen RdL 1976 S. 155  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei in der Sache obsiegendem Urteil kann eine Kostenentscheidung zu Lasten der Behörde ergehen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und des Beschwerdebescheids nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Behörde den Sachverhalt bis zur mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargelegt hat.

Aus den Gründen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 155 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 138 und § 147 FlurbG. Es ist hier erforderlich, dem Beklagten die Kosten der Instanz gemäß § 155 Abs. 5 VwGO aufzuerlegen, weil nach der Überzeugung des Senats (des Flurbereinigungsgerichts) die Behörde des Beklagten diese Kosten im Sinne von § 155 Abs. 5 VwGO verschuldet haben. Die unzulänglich - in ihrer apodiktischen Kürze jedenfalls noch nicht überzeugende - Begründung des hier angefochtenen 2. Änderungsbeschlusses und die ebenso kurzgehaltene Begründung des zugrundeliegenden Flurbereinigungsbeschlusses von Bockenrod hätten außer der Aufklärung über den Verfahrensgang einer Flurbereinigung und über die Finanzierung hinaus einer eingehenderen Darlegung der Gründe für die Anordnung einer Flurbereinigung im Beschwerdebescheid oder deren Erörterungen mit den Klägern bedurft. Der mit den Klägern geführte Briefwechsel reicht dazu nicht aus. Der Senat konnte dabei nicht unberücksichtigt lassen, daß der Beklagte zwar auf Anfordern seine einschlägigen Aktenvorgänge und die angeforderten Karten vorgelegt hat, daß der Beklagte eine Karte mit einer als wesentlich erachteten Wegekonzeption aber erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingereicht hat. Die im Auftrage des Beklagten als Materialsammlung für sämtliche im Raume R. in Betracht kommende Flurneuordnungsmaßnahmen gefertigte AVA - Studie "Agrarstrukturelle Vorplanung für den Nahbereich R. in O.-Wald" hat, wie für den Kenner der Materie ohne weiteres ersichtlich ist und wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, den Flurbereinigungsbehörden bei Erlaß des angefochtenen Änderungsbeschlusses vorgelegen; ihre Erkenntnisse sind dabei verwertet worden. Die AVA - Studie selbst ist jedoch in den behördlichen Vorgängen um den zweiten Änderungsbeschluß nirgends ausdrücklich erwähnt; sie ist vom Beklagten auch nicht im Beschwerdeverfahren mit den Klägern erörtert oder anderweitig verwertet worden. Der Beklagte hat sie oder ihren Inhalt nicht einmal im gegenwärtigen Prozeß vorgetragen. Die AVA - Studie, welche hier in einer anderen Prozeßsache vorgelegen hatte, wurde hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Flurbereinigung G. dem erkennenden Senat erst bei der Terminsvorbereitung dieser Sache bekannt und ist dann in der mündlichen Verhandlung in den Prozeßstoff eingeführt worden.

Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, daß eine intensivere Erörterung des Sachverhalts mit den Klägern und deren rechtzeitige Information von dem zusammengetragenen statistischen Material und Kartenmaterial wie das rechtzeitige Bekanntgeben bestimmter Konzeptionen hätten geeignet sein können, die Kläger von der Erhebung der Klage abzuhalten. Es ist verständlich, daß der Verzicht des Beklagten auf eine ausreichende Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses nebst Nachträgen und der Beschwerdebescheide die Kläger veranlaßt haben, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO sind damit gegeben.