Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 06.11.1975 - VII 1246/75
Aktenzeichen | VII 1246/75 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 06.11.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Abwägung des gegenseitigen Interesses im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zu berücksichtigen, daß wegen des Grundsatzes der wertgleichen Landabfindung in der Flurbereinigung anders als im Enteignungsverfahren die Grundstücke der Antragsteller - von dessen Gebrauchszweck her gesehen - nicht "vernichtet" werden, sondern auch im Falle einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG nur eine das Recht auf Eigentum gewährleistende Besitzregelung für einen begrenzten Zeitraum zu dem ausschließlichen Zweck vorgenommen wird, während dieser Zeit den ländlichen Grundbesitz nicht nur durch Zusammenlegung, sondern auch z. B. durch Planierungen und andere Bodenverbesserungsmaßnahmen sowie durch den Bau gemeinschaftlicher Anlagen so zu gestalten, daß die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.