Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 51 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.02.1975 - 3 C 43/73 = RdL 1975 S. 240= AgrarR 1975 S. 265

Aktenzeichen 3 C 43/73 Entscheidung Urteil Datum 18.02.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1975 S. 240 = AgrarR 1975 S. 265  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Kosten einer Beweisaufnahme (hier: Bodenuntersuchungen) müssen in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen wirtschaftlichen Erfolg stehen. Untersuchungen und Feststellungen, die wegen ihrer Höhe die Allgemeinheit in außerordentlichem Umfang belasten, können nicht verlangt werden (Weiterentwicklung der Rechtsprechung des OVG Rh-Pf. 3 C 28/69 in RdL 1970, S. 240 "kostspielige Weinbergsausbaumaßnahmen", und 3 C 43/72 in "Agrarrecht" 1973, S. 374 "teurer Wegeausbau").
2. Deshalb kann die Durchführung teurer Heilquellen-Probebohrungen in Höhe von 200 - 300.000,-- DM nicht mit Erfolg in einem Flurbereinigungsverfahren gefordert werden.