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von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 05.02.1965 - F III 154/64 = IK 1965 S. 338

Aktenzeichen F III 154/64 Entscheidung Urteil Datum 05.02.1965
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen IK 1965 S. 338  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs nach § 779 BGB.
2. Zur Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Irrtums nach § 119 BGB.

Aus den Gründen

Die Parteien haben in der Verhandlung vom 4.4.1962 einen Vergleich geschlossen. Es handelt sich um einen vor dem dafür zuständigen Flurbereinigungsgericht ordnungsgemäß zustande gekommenen und protokollierten Vergleich, d. h. um einen Prozeßvergleich. Gem. § 106 VwGO können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder teilweise zu erledigen, vor dem Gericht einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Durch einen Prozeßvergleich wird der zwischen den Parteien schwebende Prozeß beendet. Mit ihm ist die Rechtshängigkeit der Sache erloschen.

Die Frage, ob ein Prozeßvergleich der hier vorliegenden Art wegen vorhandener Willensmängel angefochten werden kann, ist nicht unstreitig (verneinend Baumbach-Lauterbach, a.a.O., ZPO zu § 387 Anh., Anm. 6). Prozeßhandlungen können grundsätzlich nicht wegen vorhandener Willensmängel widerrufen werden; auf sie sind die Grundsätze über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Willenserklärungen nicht anzuwenden (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 10.5.1963, FürsE 9/89). Der Prozeßvergleich ist aber nicht nur eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechtes bestimmt, sondern zugleich auch ein Vertrag, auf den die Regeln des materiellen Rechts anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 15.1.1960, BVerwGE 10, 110 mit Nachweisen). Diese Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs läßt also die Anwendung der Grundsätze des § 779 BGB ebenso wie die Anfechtung wegen Irrtums zu. Der Prozeßvergleich ist insoweit nicht anders zu behandeln, als jedes materielle Rechtsgeschäft.

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage läßt nun aber nicht den Schluß zu, daß der Tatbestand des § 779 BGB erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

Die Kläger behaupten, die von ihnen z. Z. des Abschlusses des Vergleichs beabsichtigte Aussiedlung sei tragendes Fundament des Vergleichs gewesen. Das trifft aber nicht zu. Von dem Beklagten ist die bezeichnete Aussiedlung bei Abschluß des Vergleichs jedenfalls nicht als feststehend zugrunde gelegt worden. Der Tatbestand des § 779 BGB ist aber nur dann erfüllt, wenn beide Vertragsparteien bei Abschluß des Vergleichs von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sind. Maßgebend ist die gemeinschaftliche subjektive Auffassung der Parteien über den Sachverhalt (vgl. Palandt, BGB, 23. Aufl., zu § 779 Anm. 5). Dazu ist darauf hinzuweisen, daß das Verwaltungsstreitverfahren zur Zeit des Vergleichsabschlusses immerhin schon ein Jahr und drei Monate anhängig war und daß sich das Begehren der Kläger bisher nicht auf die Durchführung einer Aussiedlung gerichtet hatte. Erst am 2. Tag der Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht, am 4.4.1962, sind die Kläger mit ihrem Wunsch auszusiedeln, hervorgetreten. Der Vertreter des Beklagten hat diesen Wunsch damals zur Kenntnis genommen durch den gleichzeitig gemachten Hinweis, die Aussiedlung könne keine behördliche Maßnahme darstellen, aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht Gegenstand des Vergleichs sein könnten. Diese Einstellung beruhte auf der Erwägung, die Aussiedlung der Kläger werde sich finanziell nicht durchführen lassen. Der zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt des Vertreters des Beklagten läßt also den Schluß zu, daß die Aussiedlung der Kläger nicht die beiderseits angenommene Voraussetzung für den Bestand des Vergleichs gebildet hat. Dies wird durch die Fassung und den Wortlaut des abgeschlossenen Vergleichs bestätigt. Wie die Behördenakten betreffend die Aussiedlungen der Kläger ergeben, ist dann trotz des vom Vertreter des Beklagten am 4.4.1962 gemachten Vorbehalts die Aussiedlung des Gehöfts der Kläger im Rahmen des behördlichen Verfahrens geprüft worden. Sie ist nicht nur an der mangelnden Eignung des Standorts der geplanten Aussiedlung, sondern letztlich daran gescheitert, daß sie finanziell undurchführbar war.

Die Kläger können den gerichtlichen Vergleich vom 4.4.1962 auch nicht wegen Irrtums anfechten. Gem. § 119 BGB kann derjenige die Erklärung anfechten, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder die Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung hat in vorliegender Sache aber nicht vorgelegen. Der Senat hält es nicht für zweifelhaft, daß die Kläger den Vergleich vom 4.4.1962 als endgültig angesehen haben. Vielleicht sind sie dabei allerdings davon ausgegangen, daß ihre Aussiedlung bestimmt erfolgen würde. Insoweit handelt es sich um einen sog. Irrtum im Motiv. Dieser Irrtum im Motiv könnte hier nur dann beachtlich sein, wenn die Vornahme der Aussiedlung der Kläger die ausdrückliche oder wenigstens stillschweigende für beide Parteien erkennbare Grundlage des Vergleichs gebildet hätte (vgl. RG 116, 15 (17)). Das ist in vorliegender Sache jedoch, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall. Die in der Verhandlung vom 4.4.1962 seitens des Vertreters des Beklagten abgegebenen Erklärungen sprechen eindeutig dagegen. Wenn sich die Kläger daher bei Abschluß des Vergleichs über die bezeichneten Umstände in einem Irrtum befunden haben sollten, so würde es sich insoweit nur um einen rechtlich unbeachteten Motivirrtum handeln.