Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger am 3.12.1973 mit Schreiben vom 29.11.1973 zwar gestellt, doch kann ihm auch hierauf keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Denn auch dieser Antrag ist verspätet, nämlich nicht innerhalb dieser Frist von 2 Wochen nach Wegfall der Unkenntnis gestellt worden (
§ 138 Abs. 1 Satz 2
FlurbG i.V. mit § 60 Abs. 2 Satz 1
VwGO). Der Kläger ist nämlich durch die ihm am 13.11.1973 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Verfügung des Vorsitzenden vom 12.11.1973 auf die Fristversäumung und die Regelung des § 60
VwGO hingewiesen worden. Mit der Zustellung dieser Verfügung vom 13.11.1973, einem Dienstag, begann somit die Zweiwochenfrist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu laufen. Sie endete am Dienstag, dem 27.11.1973. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber weder den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen (zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht innerhalb der Antragsfrist von 2 Wochen Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden,
VGH Ba.-Wü., Urteil vom 27.6.1972 - III 1028/71). Zwar ist auch gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist ebenfalls Wiedereinsetzung zulässig (
vgl. Eyermann - Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 5.
Aufl., § 60
Rdnr. 23), doch sind insoweit keinerlei Wiedersetzungsgründe vorgetragen worden oder ersichtlich.