Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 20.12.1973 - IX D 36/73 = AgrarR 1974 S. 259= RdL 1974 S. 249
Aktenzeichen | IX D 36/73 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 20.12.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | = AgrarR 1974 S. 259 = RdL 1974 S. 249 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Soweit Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer angeordneten vorläufigen Besitzeinweisung statthaft sind, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig. |
Aus den Gründen
Mit der begehrten einstweiligen Anordnung verfolgen die Antragsteller also dasselbe Ziel, das sie mit Aussetzung der sofortigen Vollziehung der angeordneten vorläufigen Besitzeinweisung samt Überleitungsbestimmungen hätten erreichen können.
Soweit Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft sind, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig (OVG Münster, Beschluß vom 30.1.1961 - III B 778/60, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1961, 1550 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1961, 926). Der Antrag ist nämlich nur zulässig, wenn die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere am Erlaß gerade einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das ist nicht der Fall, wenn das gleiche Ziel durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erreicht werden kann (Eyermann - Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage, § 123 Rdnr. 18).
Gleiches hat zu gelten, wenn der Antragsteller versäumt hat, gegen die sofortige Vollziehung eines ergangenen Verwaltungsakts Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, wenn er dadurch den begehrten vorläufigen Rechtsschutz hätte erreichen können.