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von Anonymer Benutzer

RzF - 42 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.05.1973 - IV C 3.73 = BB 1973 S. 1096= DÖV 1973, 647= BayVBl 1973, 473

Aktenzeichen IV C 3.73 Entscheidung Urteil Datum 11.05.1973
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BB 1973 S. 1096 = DÖV 1973, 647 = BayVBl 1973, 473  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm bezüglich der Fristwahrung obliegende Sorgfaltspflicht nicht, wenn er auch bei voller Ausnutzung der Rechtsmittelfrist mit der regelmäßigen Postbeförderungsdauer rechnet (im Anschluß an BGHZ 9 S. 118 ff.).
2. Geht das Rechtsmittel um einen Tag verspätet bei Gericht ein, so ist ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das Unverschulden des Absenders an der Fristversäumung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Gericht glaubhaft erkennbar ist.

Aus den Gründen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 60 Abs. 1 VwGO schon zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, dagegen nach § 233 Abs. 1 ZPO erst dann, wenn die Partei an der Fristwahrung durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert war. Die Sorgfaltsanforderungen des § 60 Abs. 1 VwVO sind mithin eher milder, aber sicherlich nicht strenger als die des § 233 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1964 - BVerwG VII C 108.63 - (DÖV 1965, 350) und Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26.01.1972 - IV ZB 76/71 - (NJW 1972, 684)).

Wenn der Prozeßbevollmächtigte damit rechnete, daß der am vorletzten Tage der Frist, einem Wochentage, zur Post gegebene Brief noch am nächsten Tage, ebenfalls einem Wochentag, in dem von Pf. nicht weit entfernten K. das Gericht erreichen werde, so hat er sich an die normale Erfahrung bezüglich des regelmäßigen Verlaufs der Postbeförderung zwischen Orten dieser Entfernung gehalten und damit die ihm obliegende Sorgfaltspflicht gewahrt. Daß es ein Anwalt in Fällen der vorliegenden Art bei Absendung der Schrift am vorletzten Tag der Frist nicht als Verschulden zu vertreten hat, wenn die Schrift ausnahmsweise erst nach Ablauf der Frist bei dem Gericht eintrifft, entspricht der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs, sondern auch anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 09.03.1960 - BVerwG VIII B 18.60 - (NJW 1960, 979), Urteil vom 13.02.1964 - BVerwG III 132.63 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 28), Urteil vom 16.10.1964 - BVerwG IV C 73.64 - (NJW 1965, 168) Beschluß vom 09.03.1970 - BVerwG IV B 8.70 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 52); Bundessozialgericht, Urteile vom 23.09.1955 - 3 RJ 26.55 -, vom 03.06.1958 - 4 RJ 25.57 - und vom 18.09.1963 - 1 RA 88.63 - (Sozialrecht SGG § 67 Nr. 3, Nr. 17 und Nr. 36); Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.10.1970 - III R 10.70 - (Betriebsberater 1971, 463).