Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluss vom 15.02.1973 - III F 69/72
Aktenzeichen | III F 69/72 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 15.02.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigung begründet ein Rechtsverhältnis, das durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO geregelt werden kann. |
Aus den Gründen
Zwischen den Beteiligten besteht auf Grund der auch bezüglich des Grundbesitzes der Antragstellerin angeordneten Flurbereinigung ein Rechtsverhältnis, über das Streit darüber besteht, ob das der Antragstellerin zugeteilte Grundstück Flur 2 Nr. 147 zusätzlich zu seiner Erschließung durch die Langstraße noch einer weiteren Zuwegung durch einen Fußweg von Nordosten her bedarf.
Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung würde die Entscheidung zur Hauptsache auch nicht in unzulässiger Weise vorwegnehmen, weil hier nur eine vorläufige Regelung bis zur Rechtskraft der Entscheidung zur Hauptsache begehrt wird, während es in der Hauptsache um die endgültige Zuwegung zum Grundstück Flur 2 Nr. 147 geht.