Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.11.1963 - 121 VII 61
Aktenzeichen | 121 VII 61 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.11.1963 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens. |
Aus den Gründen
Die Klägerin will mit ihrer Klage vom 10.10.1961 die Wiederaufnahme des von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann und ihr betriebenen Verfahrens erreichen, welches durch das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 5.6.1959 rechtskräftig abgeschlossen ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 31.3.1960 ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 5.6.1959 nicht stattgegeben hat.
Nach § 153 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Nach diesen Vorschriften ist die Wiederaufnahmeklage im vorliegenden Fall unzulässig.
Die Klägerin meint, das Urteil vom 5.6.1959 sei nicht rechtskräftig geworden, weil es eine Ungerechtigkeit darstelle und sie hiegegen wegen einer schweren Erkrankung nichts habe unternehmen können. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Die Klägerin war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, dem der Beschluß vom 31.3.1960 am 8.4.1960 zugestellt worden ist. Gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel mehr gegeben. Mit der Erschöpfung des Rechtsweges ist, wie oben erwähnt, das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 5.6.1959 rechtskräftig geworden, auch wenn es der Auffassung der Klägerin von Gerechtigkeit nicht entspricht. Diese Folge trat ein ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Klägerin.
Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 587 ZPO nicht erklärt hat, ob sie eine Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder eine Restitutionsklage (§ 580 ZPO) oder etwa beide gleichzeitig erhebt. Die Klägerin behauptete auch gar nicht das Vorliegen einer der Wiederaufnahmegründe der §§ 579 oder 580 ZPO, obwohl sie auf diese Bestimmungen hingewiesen worden ist. Ein solcher Grund ist auch nicht gegeben. Schließlich ist das hauptsächliche Vorbringen der Klägerin schon im Verfahren 79 VII 57 vorgetragen worden oder hätte damals schon vorgetragen werden können (vgl. § 582 ZPO). Der Bevollmächtigte der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 15.5.1959 aus, daß diese durch die Änderung des Neuverteilungsplanes nicht mehr wertgleich abgefunden seien und daß ihnen verbindlich zugesagt worden sei, sie würden die Hauptabfindung in Gew. 116 und den Rest in Gewanne 101 erhalten. Im Schriftsatz vom 2.4.1958 rügten sie die "Nachschätzung" von Teilen ihrer Einlage. Die Behauptung, der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstandes habe auf dessen Mitglieder bei der Beschlußfassung vom 18.7.1956 einen Druck ausgeübt, findet sich schon in einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Ehemannes Sch. vom 8.5.1957 an das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Würde man die Klage vom 10.10.1961 nicht als Wiederaufnahmeklage ansehen, sondern als den Versuch der Klägerin, durch Wiederholung der früheren Klage eine Wiederholung des Prozesses und ein ihr günstiges Urteil zu erreichen, so würde einem solchen Versuch entgegenstehen, daß die Klägerin an das Urteil vom 5.6.1959 gebunden ist (vgl. § 121 VwGO).