Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.06.1971 - 79 VII 69
Aktenzeichen | 79 VII 69 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.06.1971 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Passivlegitimation der Teilnehmergemeinschaft in Bayern bei Planänderungen durch den Spruchausschuß. |
Aus den Gründen
Die Klage ist auch zutreffend gegen die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung M. gerichtet, deren Flurbereinigungsplan Teil I Gegenstand der Klage ist. Die in diesem Plan von der Beschwerdebehörde getroffenen Änderungen begründen nicht die Passivlegitimation des Freistaates Bayern an Stelle der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung M. Maßgeblich bleibt auch bei Änderungen des angefochtenen Verwaltungsakt die Ausgangsbehörde (§ 78 Abs. 1 VwGO; hierzu Eyermann - Fröhler, Randnr. 5, Redeker/von Oertzen, Randnr. 2). Nur wenn ein Dritter erstmalig beschwert wird, richtet sich die Beklagteneigenschaft nach der Widerspruchsbehörde (§ 79 Abs. 2 VwGO). Dies trifft nur hinsichtlich der Beschwerdeentscheidung des Spruchausschusses über die Beschwerde des Beigeladenen zu, die mit der teilweisen Aufhebung des Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung M. vom 9.8.1968 zu einer Änderung des Flurbereinigungsplans führte, durch die sich die Kläger - als Dritte - beschwert fühlen. Insoweit ist die Klage auch zu Recht gegen den Freistaat Bayern gerichtet.