RzF - 29 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.1971 - IV CB 103.67 = RdL 1971, 161

Aktenzeichen IV CB 103.67 Entscheidung Beschluss Datum 05.03.1971
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1971, 161  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Umfang der Darlegungspflicht für die Zulässigkeit einer Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO.

Aus den Gründen

Die auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützte zulassungsfreie Verfahrensrevision ist unstatthaft und muß daher verworfen werden.

Nach § 133 VwGO bedarf eine Revision keiner besonderen Zulassung, wenn die in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel gerügt werden. Die bloße Behauptung eines solchen Verfahrensmangels genügt indessen, wie der beschließende Senat wiederholt betont hat, noch nicht, um der Partei eine ihr sonst verschlossene Revisionsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr muß sich aus den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels vorgebracht werden, in schlüssiger Weise ergeben, daß ein rechtlich bedeutsamer Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO vorliegt (vgl. Beschluß vom 04.04.1961 - BVerwG I CB 126.60 - und dortige Zitate, Beschluß vom 23.01.1970 - BVerwG IV CB 88.69 - sowie Beschluß vom 14.01.1971 - BVerwG IV CB 145.68 - und Beschluß vom 26.01.1971 - BVerwG IV CB 146.68 -). Diesen Grundsätzen entspricht die Revision der Kläger nicht. Sie behaupten, das Flurbereinigungsgericht habe sich mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausbaubeschwerden, die sich auf die Flurstücke 239 und 577 bezogen, sowie mit der Forderung der Kläger auf Zubilligung eines Ausgleichs für vorübergehende Ertragsausfälle gem. § 51 FlurbG nicht befaßt. Dazu ist folgendes zu bemerken: Hinsichtlich des Flurstücks 239 hat das Flurbereinigungsgericht auf Seite 27 des Urteils u. a. ausgeführt, daß die Kläger Ausgleich durch Mehrzuteilung für geringe Schäden erhalten haben und daß darüber hinaus dauernde Nachteile nicht hätten festgestellt werden können. Wegen der nachträglich aufgetretenen Mängel am Flurstück 577 hat das Flurbereinigungsgericht auf den Seiten 28 und 29 dargelegt, daß gerade deswegen ein Teilstück von 499 qm abgetrennt und der Beklagten als Masseland zugewiesen werde gegen eine Geldentschädigung von DM 400. Zur Frage des angeblichen Ertragsausfalles hat das Gericht bereits die dazu gestellten Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, deswegen sei nach dem Vorbringen der Kläger noch das Beschwerdeverfahren anhängig (Urteil Seite 25 unten). Unter diesen Umständen kann offensichtlich keine Rede davon sein, daß das Urteil in diesen Punkten nicht mit Gründen versehen wäre.

Auch soweit die Revision damit begründet wird, daß das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, ist sie unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger behaupten, von den drei Beisitzern seien während der mündlichen Verhandlung zwei, nämlich Dr. Z. und ein anderer namentlich nicht genannter Beisitzer, "über weite Strecken der Verhandlung eingeschlafen" und hätten "deshalb der Verhandlung nicht mehr folgen" können. Dafür haben sie Beweis angetreten durch Benennung ihres Prozeßbevollmächtigten und des Regierungsamtmanns a. D. S. als Zeugen. Auch diese bloße Behauptung genügt nicht den oben bereits erwähnten Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrevision nach § 133 VwGO. Abgesehen davon, daß die Kläger lediglich den einen Richter namentlich bezeichnet haben, der geschlafen haben soll, so daß die Rüge hinsichtlich des anderen Richters ohnehin nicht zulässig erhoben ist, genügt es auch nicht für die Zulässigkeit der Verfahrensrevision, wenn eine Partei allein solche allgemein gehaltenen Behauptungen aufstellt, zwar auch dann nicht, wenn sie dafür Zeugenbeweis antritt. Zwar ist nach herrschender Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.1965 - BVerwG VIII C 161.60 und dortige Zitate), der sich der beschließende Senat anschließt, ein Gericht u. a. auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein mitwirkender Richter vom Schlaf so übermannt wird, daß er wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeit nicht zu folgen vermag. Einen solchen Sachverhalt muß derjenige, der sich darauf beruft, aber durch Angabe von einzelnen Tatsachen in schlüssiger Weise dartun. Die Behauptung, ein Richter sei während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen und habe ihr deshalb nicht mehr folgen können, ist für sich genommen durch Zeugen ebensowenig beweisbar wie das Gegenteil. Vielmehr muß insofern gefordert werden, daß der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des betreffenden Richters genau angegeben werden, wie etwa Schließen der Augen und regelmäßige, laute Atemzüge, Abstützen des Oberkörpers usw.