Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.08.1970 - IV B 46.70 = RdL 1971, 81
Aktenzeichen | IV B 46.70 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.08.1970 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1971, 81 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. |
Aus den Gründen
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dem Erfordernis der Darlegung in diesem Sinne ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügt, wenn lediglich eine grundsätzliche Bedeutung behauptet wird. Vielmehr muß insoweit verlangt werden, daß erläutert oder erklärt wird, welche konkreten Rechtsfragen durch ein Revisionsverfahren zu klären sein werden. Denn nur Rechtsfragen können einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben (vgl. Beschluß vom 16.07.1963 - BVerwG VIII B 70.62). Diesen Erfordernissen genügt es nicht, wenn in der Beschwerde die Gründe des angefochtenen Urteils zusammengefaßt wiedergegeben werden und sodann die Ansicht geäußert wird, "aus vorstehenden Ausführungen des Flurbereinigungssenats, denen man in dieser, eine Allgemeingültigkeit beanspruchenden Formulierung nicht wird beitreten können, ergibt sich, daß diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ... hat". Denn daraus ist nicht ersichtlich, welche der vielen in dem Urteil entschiedenen Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung haben sollen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dieser Fülle von Rechtsfragen diejenigen herauszusuchen, die vielleicht einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen wären. Die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO hat vielmehr den Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten von der Überprüfung des gesamten Prozeßstoffes und des gesamten Urteils daraufhin, ob sich für eine Zulassung der Revision darin Anhaltspunkte finden lassen. Dem steht hier nicht entgegen, daß die Beschwerde vorbringt, "beispielsweise über die Frage, ob die Rechtskraft weichen muß, wenn sie bewußt rechtswidrig herbeigeführt ist, um nicht Recht Unrecht heißen zu lassen, (seien) bereits ganze Bibliotheken geschrieben worden und auch bereits höchstrichterliche Entscheidungen ... ergangen". Denn damit leugnet die Beschwerde die Grundsätzlichkeit dieser Frage, die im übrigen von dem Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Sinne der Kläger entschieden worden ist.
Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß eine "Entscheidung" auch dann von grundsätzlicher Bedeutung wäre, wenn nicht die rechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Folgen für die Allgemeinheit wichtig seien. Denn, wie bereits oben dargelegt, kommt es nur darauf an, ob Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen werden. Solche Rechtsfragen sind aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar.