Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluss vom 24.07.1970 - III F 40/70
Aktenzeichen | III F 40/70 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 24.07.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nur im öffentlichen Interesse ist die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes zulässig. |
2. | Die Aussichten einer bevorstehenden Klage sind hierfür nur dann von Bedeutung, wenn die Klage ersichtlich keine Erfolgsaussichten haben kann oder aber, wenn sie offensichtlich begründet ist. |
Aus den Gründen
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist allerdings die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Aussichten einer bevorstehenden Klage gegen den Verwaltungsakt können hierfür nur dann von Bedeutung sein, wenn die Klage ersichtlich keine Erfolgsaussichten haben kann oder aber, wenn sie offensichtlich begründet ist. Denn es liegt weder im öffentlichen Interesse, die Vollziehung eines klar als rechtmäßig zu erkennenden Verwaltungsaktes zu verhindern, noch kann das öffentliche Interesse die Vollziehung eines offensichtlich fehlerhaften Verwaltungsaktes erfordern.
Anmerkung
Vgl. zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Bundesfernstraßengesetz, BVerwG, Beschluß vom 29.4.1974 - IV C 21.74 = DVBl. 1974 S. 566