Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.1970 - IV B 239.68
Aktenzeichen | IV B 239.68 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 14.04.1970 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Darlegung einer Abweichung des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. |
Aus den Gründen
Das Beschwerdevorbringen der Kläger befaßt sich mit Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - vom 28.1.1966 (Az. VGH VI 147/64), durch das ein früherer Beschwerdebescheid in diesem Flurbereinigungsverfahren auf die Klage der Kläger teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverwiesen worden war. Die Kläger rügen, daß durch dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 (RdL 1959 S. 51, 52), vom 11.12.1958 - BVerwG I C 95.57 - (BVerwGE 8, 65 ff.) und vom 5.10.1965 - BVerwG IV C 22.65 - (RdL 1966 S. 27, 28) niedergelegten Grundsätze verletzt würden, unter denen eine solche Zurückverweisung erfolgen darf. Die Kläger folgern daraus, daß deswegen das vorausgegangene Urteil vom 28.1.1966 weder die obere Flurbereinigungsbehörde noch das Flurbereinigungsgericht bei seiner Entscheidung vom 7.8.1968 habe binden können, zumal es auf eine Rechtskraft des Urteils vom 28.1.1966 insoweit nicht ankomme. Damit ist aber weder eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs.2 Nr. 2 VwGO schlüssig gerügt, noch eine grundsätzliche Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.
Die Frage, ob eine Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist, entscheidet sich allein danach, ob eine Abweichung des mit der Beschwerde angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine behauptete Abweichung eines früheren Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann nie zur Zulassung der Revision gegen ein späteres Urteil führen. Ihre Bedenken gegen das Urteil vom 28.1.1966 hätten die Kläger seinerzeit durch Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen müssen. Haben sie dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht getan, sondern dieses Urteil rechtskräftig werden lassen, so ist, wie das Flurbereinigungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, die obere Flurbereinigungsbehörde im Rahmen des § 144 Satz 2 FlurbG gebunden. Insoweit bewirkt dies dann aber auch eine Bindung des Flurbereinigungsgerichts an seine frühere Entscheidung - von den hier nicht vorliegenden Fällen der Änderung der Rechts- oder Sachlage abgesehen -, denn es wäre sinnwidrig, die obere Flurbereinigungsbehörde gesetzlich an das frühere Urteil zu binden, wenn das Flurbereinigungsgericht durch eine spätere Entscheidung diese selbstgeschaffene Bindung wieder beseitigen könnte. Dies ist so selbstverständlich, daß sich daraus eine grundsätzliche, durch ein revisionsgerichtliches Urteil erst zu klärende Rechtsfrage nicht ergibt.