Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 27.02.1970 - VII 627/67
Aktenzeichen | VII 627/67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.02.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Klagerücknahme ist als prozessual gestaltende Erklärung nicht anfechtbar. |
Aus den Gründen
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des mit Klagerücknahme und Einstellungsbeschluß vom 8.3.1966 beendeten Klageverfahrens - VI 406/64 -, das vor dem erkennenden Senat anhängig war. Ein solches Begehren könnte nur dann zu einer Sachentscheidung führen, wenn geltend gemacht würde, die Klage sei nicht wirksam zurückgenommen worden oder es läge ein beachtlicher Widerrufgrund vor (vgl. Urteil des VGH Ba.-Wü. vom 17.2.1969 - I 554/68 - und vom 5.3.1969 - VI 5/67 -). Hierüber besteht aber kein Streit. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Klagerücknahme wirksam erfolgt ist. Die Rücknahmeerklärung ist ohne Bedingung und formgerecht abgegeben worden; dem Kläger, der damals durch einen Rechtsanwalt vertreten war, war auch der Sinn seiner Erklärung bewußt. Gründe, die eine Restitutionsklage gegen ein Urteil (§ 580 ZPO) zum Erfolg führen würden und die möglicherweise auch den Widerruf einer Rücknahmeerklärung rechtfertigen könnten (vgl. Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Komm. zur ZPO, 19. Aufl. Vorbemerkung XI 3 k vor § 128) sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.
Was der Kläger vorbringt, könnte allenfalls die Anfechtung einer sachlich-rechtlichen Willenserklärung begründen. Daß aber die Klagerücknahme als prozessual gestaltende Erklärung nicht anfechtbar ist, entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. die oben angeführten Urteile sowie die Anmerkungen zu § 92 VwGO in folgenden Erläuterungsbüchern: Redeker/von Oertzen 3. Aufl. Nr. 4, Eyermann - Fröhler 4. Aufl., Randnr. 12, Köhler, II 7, Ule III).