Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.1970 - VIII C 79/69 = NJW 1970 S. 1205
Aktenzeichen | VIII C 79/69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 12.02.1970 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = NJW 1970 S. 1205 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger kann als Revisionsbeklagter die Klage ohne Rechtsanwalt zurücknehmen (Ergänzung zum Urteil vom 10.5.1961 - BVerwG VIII C 150.60 = NJW 1961 S. 1641). |
Aus den Gründen
Der beschließende Senat hat im Urteil vom 10.5.1961 - VIII C 150/60 (NJW 61 S.1641 = Buchholz, BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 7 = MDR 61, 789) unter Hinweis auf § 67 Abs. 1 VwGO entschieden, daß der von einem Rechtsanwalt vertretene Revisionskläger nicht in der Lage ist, persönlich seine Klage zurückzunehmen. Unter Hinweis auf Ausführungen von Hanswerner Müller (DVBl. 61, 440) hat er aber die Frage offengelassen, ob der nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Kläger, der im Revisionsverfahren die Stellung eines Revisionsbeklagten hat, in der Lage ist, persönlich die Klage zurückzunehmen, ohne lediglich zur Abgabe dieser Erklärung einen Rechtsanwalt nehmen zu müssen. Der beschließende Senat hält in einem solchen Falle die Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO, wonach sich im Verfahren vor dem BVerwG jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muß, für unanwendbar.
§ 67 Abs. 1 VwGO will das Revisionsverfahren vereinfachen. Der Anwaltszwang soll eine möglichst reibungslose Abwicklung dieses Verfahrens ermöglichen, nicht aber die vorzeitige Beendigung dieses Verfahrens erschweren. Die den Interessen der Beteiligten entsprechende vorzeitige Beendigung des Revisionsverfahrens würde wesentlich erschwert werden, wenn von dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger, der die Stellung eines Revisionsbeklagten hat, gefordert würde, daß er zunächst einen Rechtsanwalt bestellen muß, bevor er das Verfahren durch Klagerücknahme beendet. Hier gelten dieselben Erwägungen, auf Grund derer nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. den Beschl. v. 20.10.1965 - VIII C 72/64 = DÖV 65, 429, mit weiteren Hinweisen) § 67 Abs. 1 VwGO nicht auf den Revisionsbeklagten anzuwenden ist, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.