Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.04.1961 - I B 39.61

Aktenzeichen I B 39.61 Entscheidung Beschluss Datum 21.04.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Beweiserhebung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung eine einwandfreie Feststellung über den früheren Zustand einer Parzelle nicht mehr möglich sei.

Aus den Gründen

Die Kläger haben wegen einer Änderung der Flureinteilung im Rahmen einer Klage zum Flurbereinigungsgericht Ersatzansprüche in Höhe von 1 000 DM geltend gemacht und für ihre Aufwendungen Beweis durch verschiedene Zeugen angeboten. Das Flurbereinigungsgericht hat am 21.7.1960 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Ein Protokoll hierüber enthalten die Akten nicht. Im Urteil des Flurbereinigungsgerichts ist lediglich festgestellt, daß die streitbefangenen Grundstücke in Augenschein genommen worden seien; dagegen enthält es keine Ausführungen über das Ergebnis der Beweiserhebung. Das Flurbereinigungsgericht hat den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 180 DM zugebilligt und in den Gründen des Urteils hierzu ausgeführt: Auf Grund der Augenscheinnahme sei das Gericht der Ansicht, daß die von den Klägern durchgeführten Arbeiten mit einem Geldbetrag von 180 DM ausgeglichen werden könnten. Im Hinblick darauf, daß seit der Neuverteilung über sechs Jahre verstrichen seien und daß Landwirte erfahrungsgemäß Arbeiten für ihre einzelnen Grundstücke nicht im einzelnen aufschrieben, versprächen die von den Klägern angebotenen Beweise nach der Überzeugung des Gerichts keine weitere Klärung.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das ist der Fall. Die Kläger beanstanden, daß das Flurbereinigungsgericht davon abgesehen hat, die von ihnen benannten Zeugen zu vernehmen. Die vom Flurbereinigungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt nicht, die von den Klägern angebotenen Beweise zu übergehen. Der Senat hat im Urteil vom 3.12.1959 - BVerwG I C 95.58 - (RdL 1960 S. 78) ausgeführt, daß eine Beweiserhebung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, daß im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung eine einwandfreie Feststellung über den früheren Zustand einer Parzelle nicht mehr möglich sei; darin liege eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (vgl. BVerwGE 2, 329).