RzF - 172 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 10.10.2024 - 32 D 271/20.G = LSK 2024, 27782= NVwZ-RR 2025, 135 (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 32 D 271/20.G Entscheidung Beschluss Datum 10.10.2024
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen = LSK 2024, 27782 = NVwZ-RR 2025, 135  Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt wird. (amtl. Leitsatz)



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 57 - zu § 65 FlurbG.