Flurbereinigungsgericht Bautzen, Beschluss vom 04.06.2020 - 7 B 123/20.F = Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20B123.pdf (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 7 B 123/20.F | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.06.2020 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Bautzen | Veröffentlichungen | = Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20B123.pdf | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Da der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes nach Ziff. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorsieht, handelt es sich bei der Plangenehmigung um eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, so dass eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG widerspruchsbefugt sein dürfte. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 21) |
2. | § 41 Abs. 2 FlurbG sieht eine Beteiligung nur für die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vor. Nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen sind nicht nach § 41 Abs. 2 FlurbG zu beteiligen. (Rn 21) (Redaktioneller Leitsatz) |
3. | Die Beteiligung von nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigungen an flurbereinigungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren i. S. v. § 2 UmwRG dürfte sich jedoch aus § 63 Abs. 2 BNatSchG ergeben, da die Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG eine Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG ersetzt, und § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ein Mitwirkungsrecht für nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen enthält, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Letztere ergibt sich aus § 18 UVPG, in dessen Absatz 2 ausdrücklich auf einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG Bezug genommen wird. (Rn 21) (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 41 Abs. 4 FlurbG.