Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.05.2019 - 13 A 18.2041 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 18.2041 Entscheidung Urteil Datum 14.05.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Lässt die Flurbereinigungsbehörde mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass ein Widerspruchsverfahren keinen Erfolg haben wird, ist die Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans ausnahmsweise auch ohne zuvor durchgeführtes Widerspruchsverfahren zulässig. (Rn 14) (Redaktioneller Leitsatz)

Aus den Gründen

13    1. Der Antrag des Klägers, das Flurbereinigungsverfahren wieder aufzunehmen und den Flurbereinigungsplan entsprechend seinem Vortrag zu ändern, ist als Verpflichtungsklage, den Flurbereinigungsplan gemäß § 64 FlurbG zu ändern oder zu ergänzen, zu verstehen (§ 88 VwGO). Soweit der Kläger eine "Wiederaufnahme des Flurbereinigungsverfahrens" beantragt und vorbringt, dass bestimmte Baumaßnahmen "bisher nicht geregelt" seien bzw. die Regelung dieser Maßnahmen "unterblieben" sei und "noch nachgeholt" werden müsse, kann er sein Begehren allenfalls im Wege einer Planänderung oder -ergänzung nach § 64 FlurbG erreichen, nachdem die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans (§ 63 FlurbG) bereits mit Bescheid vom 19. November 2008 angeordnet worden war und hinsichtlich des Flurbereinigungsplans nach rechtskräftigem Abschluss des klägerseitigen Widerspruchs- und Klageverfahrens (BVerwG, B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris) Bestandskraft eingetreten ist (vgl. dazu: Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 64 Rn. 1 und 10).


14    Die so verstandene Klage ist zwar ausnahmsweise auch ohne zuvor durchgeführtes Widerspruchsverfahren zulässig: Das Verhalten der beteiligten Behörden - siehe vor allem das Schreiben des Amts für ländliche Entwicklung (ALE) N. vom 25. September 2018, das auf das Schreiben der Beklagten vom 11. April 2017 Bezug nimmt - ließen mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass ein Widerspruchsverfahren keinen Erfolg haben wird (vgl. dazu: Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 17 m.w.N.).