Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.05.2019 - 13 A 18.2041 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 A 18.2041 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.05.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Lässt die Flurbereinigungsbehörde mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass ein Widerspruchsverfahren keinen Erfolg haben wird, ist die Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans ausnahmsweise auch ohne zuvor durchgeführtes Widerspruchsverfahren zulässig. (Rn 14) (Redaktioneller Leitsatz) |
Aus den Gründen
13 1. Der Antrag des Klägers, das Flurbereinigungsverfahren wieder aufzunehmen und den Flurbereinigungsplan entsprechend seinem Vortrag zu ändern, ist als Verpflichtungsklage, den Flurbereinigungsplan gemäß § 64 FlurbG zu ändern oder zu ergänzen, zu verstehen (§ 88 VwGO). Soweit der Kläger eine "Wiederaufnahme des Flurbereinigungsverfahrens" beantragt und vorbringt, dass bestimmte Baumaßnahmen "bisher nicht geregelt" seien bzw. die Regelung dieser Maßnahmen "unterblieben" sei und "noch nachgeholt" werden müsse, kann er sein Begehren allenfalls im Wege einer Planänderung oder -ergänzung nach § 64 FlurbG erreichen, nachdem die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans (§ 63 FlurbG) bereits mit Bescheid vom 19. November 2008 angeordnet worden war und hinsichtlich des Flurbereinigungsplans nach rechtskräftigem Abschluss des klägerseitigen Widerspruchs- und Klageverfahrens (BVerwG, B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris) Bestandskraft eingetreten ist (vgl. dazu: Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 64 Rn. 1 und 10).