RzF - 164 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 05.02.2019 - 13 S 19.15 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 S 19.15 Entscheidung Beschluss Datum 05.02.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine unzutreffende Rechtsauffassung oder ein Verfahrensfehler stellen keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Die Äußerung einer irrigen Rechtsauffassung ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt. (Rn 10) (Redaktioneller Leitsatz)

Aus den Gründen

8    Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter - bzw. vorliegend das Mitglied des Spruchausschusses - werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon "der böse Schein" der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 34/41; vgl. Mayr in Linke/Mayr, a.a.O. Art. 20 Rn. 10).


10    Soweit sich der Antragsteller auf eine unterbliebene Beiladung im Widerspruchsverfahren des Teilnehmers S. beruft, ist auch dies nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Eine unzutreffende Rechtsauffassung oder ein Verfahrensfehler stellen keinen Ablehnungsgrund dar (Mayr in Linke/Mayr, a.a.O. Art. 20 Rn. 12). Die Äußerung einer irrigen Rechtsauffassung ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BVerwG, B.v. 29.5.1991 - 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186/1187 = juris; BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 13 S 10.1729 - juris). Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht (BayVGH, B.v. 16.1.2007 - 13 A 05.988 - juris Rn. 10) oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt (BayVerfGH, E.v. 16.5.2006 - Vf. 98-VI-05 - BayVBl 2007, 269 = juris). Für derartige Verfahrensfehler bestehen nach dem Vortrag des Antragstellers und der dienstlichen Äußerung keine Anhaltspunkte. Nach letzterer sei es in dem Widerspruchsverfahren des Teilnehmers S. nach Rücknahme seines Widerspruchs bezüglich der Abmarkung des Wegs Flurstück 182 nurmehr um den Ausbaustandard gegangen, weshalb der Antragsteller nicht in seinen Rechten betroffen gewesen sei. Diese Handhabung der Hinzuziehung bzw. Nichthinzuziehung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren des Teilnehmers S. nach Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG erscheint nachvollziehbar und stellt sich damit nicht als willkürlich dar. Selbst wenn sie in der Sache fehlerhaft gewesen sein sollte, hätte der Antragsteller gegen das Unterbleiben seiner Hinzuziehung eigenständige Rechtsbehelfe erheben können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 13 Rn. 38, 51a) und begründet seine Nichthinzuziehung in dem damaligen Verfahren keine Befangenheit der Spruchausschussmitglieder in seinem nunmehr beim Spruchausschuss anhängigen Widerspruchsverfahren.