Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.09.2014 - 13 A 13.1958 = FamRZ 2015, 924 (Leitsatz und Gründe)= KommunalPraxis BY 2015, 62 (Leitsatz) (Lieferung 2016)

Aktenzeichen 13 A 13.1958 Entscheidung Urteil Datum 23.09.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen FamRZ 2015, 924 (Leitsatz und Gründe) = KommunalPraxis BY 2015, 62 (Leitsatz)  Lieferung 2016

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts grundsätzlich nur gemeinschaftlich berechtigt, die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach Art. 9 AGFlurbG anzufechten. Hierfür begründet die Ausnahmevorschrift des § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB (Rechtsstreitigkeiten, die der landwirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt) keine alleinige Prozessführungsbefugnis.

Aus den Gründen

7    Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Zusammenlegungsverfahren nicht allein prozessführungsbefugt.


8    Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d.A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.


9    Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B.v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der "Geschäftsbetrieb" im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse als Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 9 Rn. 1) ist Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1998 a.a.O.).


10    Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U.v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF - 24 - zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U.v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.