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von Anonymer Benutzer

RzF - 143 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.05.2011 - 13 A 10.1835 = KommunalPraxis BY 2011, 315 (Leitsatz)= RdL 2012, 45-46 (Leitsatz und Gründe)= BayVBl 2012, 152-153 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 13 A 10.1835 Entscheidung Urteil Datum 23.05.2011
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = KommunalPraxis BY 2011, 315 (Leitsatz) = RdL 2012, 45-46 (Leitsatz und Gründe) = BayVBl 2012, 152-153 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein schuldhaftes Verhalten bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist anzunehmen, wenn ein Teilnehmer ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt. Er wahrt damit nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Teilnehmer bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss.
2. Die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Nachsicht sechs Jahre nach Bekanntgabe der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist nicht ermessensfehlerhaft.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 40 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.