Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.1969 - IV C 7.69
Aktenzeichen | IV C 7.69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 11.02.1969 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs. |
Aus den Gründen
Die ohne Zulassung eingelegte Revision wäre nur zulässig, wenn der Kläger eine der allein die zulassungsfreie Revision rechtfertigenden Verfahrensrügen im Sinne des § 133 VwGO erhoben hätte. Dies ist nicht der Fall.
Der Kläger trägt vor, er habe sich vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu Wort gemeldet, sei aber gleichwohl nicht gehört, sondern die mündliche Verhandlung sei ohne weiteres geschlossen worden. Daher sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden.
Die Rüge, daß die Vorinstanz einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt habe, rechtfertigt nicht die zulassungsfreie Revision. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht in § 133 VwGO als Verfahrensmangel aufgezählt. Sie fällt auch nicht unter einen der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Verfahrensmängel, insbesondere nicht unter § 133 Nr. 3 VwGO. Denn die Versagung des rechtlichen Gehörs ist kein Verfahrensmangel, bei dessen Vorliegen ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten wäre (Beschluß vom 31.8.1962 - BVerwG VII CB 76.61 - (DVBl. 1963, 248)). Auch das weitere Vorbringen des Klägers enthält keinen Verfahrensmangel der in § 133 VwGO genannten Art. Daß die Versagung des rechtlichen Gehörs in § 138 Nr. 3 VwGO als unbedingter Revisionsgrund angeführt ist, macht die vorherige Zulassung einer hierauf gestützten Revision nicht entbehrlich.