Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 09.09.2009 - 9 C 11212/08.OVG (Lieferung 2010)
Aktenzeichen | 9 C 11212/08.OVG | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.09.2009 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | 2010 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nach § 162 Ab. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Diese Vorschrift gilt auch zu Gunsten eines Beigeladenen, und zwar auch dann, wenn ihm die Widerspruchsbehörde nur aus Gründen des rechtlichen Gehörs ohne förmliche Beiladung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. |
2. | Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch einen Drittbetroffenen im Vorverfahren ist in der Regel nicht notwendig, wenn die Widerspruchsbehörde (Spruchstelle für Flurbereinigung) ihn zur Vorbereitung ihrer Entscheidung zu einem Ortstermin geladen hat und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass von dem Drittbetroffenen Äußerungen zu Fragen außerhalb seines Erfahrungsbereiches erwartet werden. Das gilt insbesondere, wenn der Drittbetroffene sich nicht in einer Abwehrposition gegenüber einer rechtskundigen Behörde befindet sondern an der Seite der Flurbereinigungsbehörde, die ihre Entscheidung gegenüber dem Widerspruch zu verteidigen hatte. |
Aus den Gründen
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Diese Vorschrift gilt auch zu Gunsten eines Beigeladenen, und zwar auch dann, wenn ihm die Widerspruchsbehörde nur aus Gründen des rechtlichen Gehörs ohne förmliche Beiladung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG -).