Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.10.1968 - IV B 86.68
Aktenzeichen | IV B 86.68 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.10.1968 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es nicht auf das Interesse des einzelnen an der zur Entscheidung gestellten Frage an; vielmehr muß das, was das Revisionsgericht grundlegend (abstrakt) ausspricht, der Erhaltung der Einheit und Fortentwicklung des Rechts dienlich sein. |
Aus den Gründen
Die Kläger verkennen das Wesen einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es besteht nicht darin, daß maßgebend sein solle, ob die Entscheidung - bezogen auf den Einzelfall - eine Kernfrage enthält, die der (insoweit grundsätzlichen) Beantwortung bedurfte; vielmehr muß die im Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung geeignet sein, die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Es kommt also nicht auf das Interesse des einzelnen an der zur Entscheidung gestellten Frage an, sondern das, was das Revisionsgericht grundlegend (abstrakt) ausspricht, muß der Erhaltung der Einheit und Fortentwicklung des Rechts dienlich sein. Selbst wenn die zu erwartende Entscheidung für eine noch so große Reihe gleichgelagerter Fälle bedeutungsvoll wäre, würde dies allein der Sache keine grundsätzliche Bedeutung geben. Was die Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache vorbringen, indem sie ausführen, der Eingriff in die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebes sei durch Zuteilung von mit großen Nachteilen behafteten Grundstücken "bedeutend" und liege nicht mehr im zulässigen Rahmen des § 44 FlurbG, weist eindeutig darauf hin, daß die von ihnen gewünschte Beantwortung der Frage nur diesen Einzelfall betrifft. Selbst wenn man die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht nur im rechtlichen Bereich, sondern auch in den wirtschaftlichen oder ähnlichen Folgen sehen will (vgl. Uffhausen, DÖV 1960 S. 205 (206)), änderte dies nichts daran, daß die aufgeworfenen Fragen nur für diesen Einzelfall bedeutungsvoll sind. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß der Hinweis auf die Unzweckmäßigkeit der Zuteilung in bezug auf "den Gesundheitszustand" des Klägers auch insoweit der Sache keine grundsätzliche Bedeutung geben kann.