Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 31.05.2005 - 13 A 02.735 (Lieferung 2006)
Aktenzeichen | 13 A 02.735 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 31.05.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2006 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Rechtsanwaltskosten einer beklagten Teilnehmergemeinschaft sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig. |
2. | Bei den Kosten, die durch die Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern bei der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung entstanden sind, handelt es sich nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. |
Aus den Gründen
Die Rechtsanwaltskosten der beklagten Teilnehmergemeinschaft sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig. Da der Vorstandsvorsitzende der Teilnehmergemeinschaft nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGFlurbG ein technisch vorgebildeter Beamter ist, aber nicht die Befähigung zum Richteramt hat, also kein Jurist ist, ist bereits deswegen die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 140 Satz 3 FlurbG) grundsätzlich als zweckentsprechende Maßnahme zu erachten. Ausnahmeumstände, unter denen die anwaltliche Prozessvertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts überflüssig und mutwillig wäre und deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, liegen hier nicht vor. Die Klage war weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Bevollmächtigung erfolgte auch nicht nur zu dem Zweck, die Kläger mit Kosten zu belasten (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 29.12.2004 NVwZ 2005, 466/468; BayVGH vom 30.11.1977 BayVBl 1978, 92; VGH BW vom 28.2.1991 NVwZ 1992, 388/392; OVG Berlin vom 7.2.2001 NVwZ-RR 2001, 613 und vom 19.6.2001 NVwZ-RR 2002, 237; NdsOVG vom 24.9.2001 NVwZ-RR 2002, 237).
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Bei den Kosten, die durch die Anwesenheit der Vorstandsmitglieder bei der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung entstanden sind, handelt es sich nicht um notwendige Aufwendungen im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO. Zwar umfasst nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit dem gemäß § 25 Satz 1 JVEG anzuwendenden § 19 Abs. 1 Nr. 4 JVEG (Termin der mündlichen Verhandlung nach dem 1.7.2004) die Kostenerstattung auch die Entschädigung des obsiegenden Gegners für die durch die notwendige Wahrnehmung von Gerichtsterminen entstandene Zeitversäumnis. Regelungen der Zivilprozessordnung sind aber im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO nur dann entsprechend anwendbar, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten (hier Verwaltungs-, dort Zivilprozess) dies nicht ausschließen. Hier indes bestehen solche Unterschiede, die dagegen sprechen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden eine Entschädigung für Zeitversäumnisse wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor dem Verwaltungsgericht durch einen Bediensteten zuzubilligen. Dies entspricht der herrschenden - unter der Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entwickelten - Auffassung. Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehört es, dass sie ihr Handeln vor Gericht zu verantworten hat, wenn der davon betroffene Bürger, gestützt auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, es einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lässt. Zu diesen originären Aufgaben zählen auch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in einen Verwaltungsstreit und der Zeitaufwand dafür (BVerwG vom 29.12.2004 a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl.2003, RdNr. 4 zu § 162). Diese Grundsätze sind auch auf Teilnehmergemeinschaften anzuwenden. Sie sind nach § 16 Satz 2 FlurbG Körperschaften des öffentlichen Rechts; außerdem sind auf sie bestimmte Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde übertragen (§ 18 Abs. 2 FlurbG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AGFlurbG). Die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch die Mitglieder des Vorstandes als Organ der Teilnehmergemeinschaft (s. § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 FlurbG) ist deshalb im Rahmen der Kostenerstattung nicht anders zu behandeln als diejenige durch Bedienstete anderer öffentlicher Körperschaften.
Im übrigen war die Anwesenheit der Vorstandsmitglieder im Termin vom 13. Juli 2004 auch nicht notwendig, weil die Teilnehmergemeinschaft nach § 26 Abs. 3 FlurbG durch ihren Vorsitzenden gerichtlich vertreten wird.
Die geltend gemachten Kosten für die Teilnahme der Vorstandsmitglieder an Augenschein und mündlicher Verhandlung sind damit nicht erstattungsfähig.