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von Anonymer Benutzer

RzF - 122 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.1998 - 11 C 6.97 = = RdL 1998, 240 ff.

Aktenzeichen 11 C 6.97 Entscheidung Urteil Datum 29.04.1998
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = = RdL 1998, 240 ff.  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Vorsitzender eines Flurbereinigungsgerichts kann - von Vertretungsfällen abgesehen - nur ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) sein.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 139 Abs. 1 FlurbG.