Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 09.11.1995 - 13 A 95.1646
Aktenzeichen | 13 A 95.1646 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.11.1995 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Klage, mit der die Ungültigkeit der Wahl eines Vorstands der Teilnehmergemeinschaft festgestellt werden soll, ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO zulässig. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 18 Abs. 3 FlurbG.
Art. 22 AGFlurbG lautet:
Bleibt die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung.