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von Anonymer Benutzer

RzF - 121 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 09.11.1995 - 13 A 95.1646

Aktenzeichen 13 A 95.1646 Entscheidung Urteil Datum 09.11.1995
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Klage, mit der die Ungültigkeit der Wahl eines Vorstands der Teilnehmergemeinschaft festgestellt werden soll, ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO zulässig.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 18 Abs. 3 FlurbG.
Art. 22 AGFlurbG lautet:
Bleibt die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung.