Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.1988 - 5 B 13.88

Aktenzeichen 5 B 13.88 Entscheidung Beschluss Datum 16.02.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die einem Endurteil vorausgegangenen Entscheidungen unterliegen - sofern sie unanfechtbar sind - nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts.
2. Die Frage der erforderlichen Beteiligung der auf Landesebene anerkannten Naturschutzverbände zu Änderungen des Wege- und Gewässerplanes ist irrelevant, wenn der Teilnehmer im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG wertgleich abgefunden ist.

Aus den Gründen

Die Rüge, daß die Ablehnung des vom Flurbereinigungsgericht zugezogenen Sachverständigen Dr. M. zu Unrecht für unbegründet erklärt worden sei und die Aussage des Sachverständigen dem angefochtenen Urteil nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Soweit die Kläger sich dagegen wenden, daß die Ablehnung des nach ihrer Auffassung befangenen Sachverständigen nicht für begründet erklärt wurde, könnte das Verhalten des Flurbereinigungsgerichts einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht unterzogen werden. Nach § 548 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 05.11.1970 - BVerwG 8 C 73.69 <Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8>), unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen, sofern sie unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn wie hier ein Oberverwaltungsgericht nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 ZPO die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt (vgl. auch - für den Fall der Richterablehnung - BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.1978 - BVerwG 5 B 85.76 <Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 1> und vom 31.01.1986 - BVerwG 2 CB 57.84 <Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 35> sowie - zur Rechtslage im Zivilprozeß bei die Ablehnung von Sachverständigen zurückzuweisenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte - BGHZ 28, 302 <305 f.>; BGH, Urteil vom 04.12.1958 - III ZR 169/57 <LM § 404 ZPO Nr. 3>). Denn eine solche Vorentscheidung kann nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob die Beteiligung der auf Landesebene anerkannten Naturschutzverbände zu Änderungen des Wege- und Gewässerplanes erforderlich ist oder nicht", gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. vorbezeichneten Bestimmung. Denn diese Frage könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn die Kläger geltend machen könnten, infolge der Nichtbeteiligung der genannten Naturschutzverbände hätten sie eine nicht wertgleiche Abfindung erhalten. Ein solcher Vortrag ist aber ausgeschlossen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht mehr erhoben werden können, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO feststeht, daß die Kläger i. S. d. § 44 Abs. 1 FlurbG wertgleich abgefunden sind. Darauf allein, daß bei einer Anhörung der Naturschutzverbände die Abfindung der Kläger möglicherweise ("kann nicht ausgeschlossen werden") berührt worden wäre (so die Beschwerde), kann es demnach nicht ankommen.