RzF - 103 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.1982 - 5 B 99.80

Aktenzeichen 5 B 99.80 Entscheidung Beschluss Datum 30.08.1982
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Urteil kann nicht gleichzeitig eine Prozeß- und eine Sachentscheidung aussprechen. Deshalb gilt alles, was nach einer Prozeßabweisung zur Sache noch ausgeführt ist, für die Revisionsinstanz als nicht geschrieben.

Aus den Gründen

In einem Prozeßurteil haben sachlich-rechtliche Erwägungen keine andere Bedeutung als die eines Hinweises für die Parteien (Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 5 C 40.71 (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 64)). Da kein Urteil logischerweise richtig gleichzeitig eine Prozeß- und eine Sachabweisung aussprechen kann, gilt alles, was nach einer Prozeßabweisung zur Sache noch ausgeführt ist, für die Revisionsinstanz als nicht geschrieben (Beschluß vom 26. Februar 1975 - BVerwG 5 ER 208.75 - unter Hinweis auf MDR 1972, 674).