Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 25.06.1982 - 7 S 999/82
Aktenzeichen | 7 S 999/82 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 25.06.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Werden dringende Gründe wegen des Vorausbaus der gemeinschaftlichen Anlagen geltend gemacht und erweist sich die vorläufige Anordnung - nach summarischer Prüfung - als rechtmäßig, rechtfertigt dies regelmäßig auch das Interesse am Sofortvollzug. |
2. | Eine solche vorläufige Anordnung duldet bereits ihrer vom Gesetz bestimmten Natur nach keinen unabsehbaren Aufschub. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.