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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 24.03.1961 - 135 VII 60

Aktenzeichen 135 VII 60 Entscheidung Urteil Datum 24.03.1961
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird eine Klage zurückgenommen, weil die Sache außergerichtlich erledigt werden soll, so kann das gerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn die geplante Regelung unterbleibt.

Aus den Gründen

Die Klage beschränkt sich auf den einzigen Klagepunkt: Aufteilung der Fläche des O.-Weges. Es fragt sich, ob die Klägerin im Hinblick auf die Klagezurücknahme vom 4.12.1959 diesen Klagepunkt weiter verfolgen kann. Prozeßhandlungen, zu denen auch die Zurücknahme einer Klage zählt, können nicht wie Willenserklärungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts angefochten werden (vgl. u. a. Baumbach, Lauterbach ZPO, 22. Auflage, Vorbemerkung 5 E zu § 128 ZPO und VGH n. F. 10, 37). Das Prozeßrecht ist aber von Treu und Glauben beherrscht (vgl. Schönke, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts S. 119 und Baumbach, Lauterbach ZPO, 22. Auflage, Vorbemerkung 5 E zu § 128 ZPO). Die Klägerin wurde bei der Ortsbesichtigung am 3.12.1959 durch das Gericht veranlaßt, den Klagepunkt O.-Weg fallen zu lassen. Sie ließ ihn auch fallen, nachdem der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts eine der Klägerin genehme Aufteilung des O.-Weges als Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Teilnehmergemeinschaft genannt und die dagegen laut gewordenen Bedenken der Teilnehmergemeinschaft beschwichtigt hatte. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Klägerin die Zurücknahme des Klagepunktes im Vertrauen auf die ihr mitgeteilte Aufteilung des O.-Weges. Dies kommt in der Verhandlungsniederschrift mit den Worten zum Aufdruck, die beiden Fragen, deren eine die Aufteilung der Fläche des O.-Weges betreffe, würden örtlich geregelt. Der Vertreter der Teilnehmergemeinschaft wandte in der mündlichen Verhandlung hiergegen nichts ein. Die Klägerin konnte deshalb hinsichtlich der Aufteilung der Wegfläche mit der ihr bekannten günstigen Regelung bei der Klagezurücknahme rechnen. Die Teilnehmergemeinschaft hat aber nicht einmal behauptet, einen Versuch unternommen zu haben, diese der Klägerin günstige Regelung zu verwirklichen. Dies veranlaßte die Klägerin, sich an das Gericht zur Festsetzung der von ihr mit Recht erwarteten günstigen Aufteilung der Wegfläche zu wenden. Darin erblickt das Gericht einen Widerruf der Klagezurücknahme hinsichtlich der Aufteilung der genannten Wegfläche. Die Teilnehmergemeinschaft blieb hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Klagepunktes auf verschiedene Schreiben des Gerichts untätig. Deshalb steht der Klägerin das Recht zu, noch die Entscheidung über diesen Klagepunkt zu verlangen.