Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.08.1958 - 5 S 314/57
Aktenzeichen | 5 S 314/57 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.08.1958 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Werden die Besitzstände zweier Teilnehmer auf deren eigenen Wunsch zusammengelegt, so widerspricht das nachträgliche Verlangen eines der beiden Teilnehmer, seine Abfindung nunmehr ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs mit dem anderen Teilnehmer zu überprüfen, seinem vorausgegangenen Verhalten und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.