Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 03.02.1962 - F OVG A 45/64
Aktenzeichen | F OVG A 45/64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 03.02.1962 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde aus § 137 FlurbG in Verbindung mit den §§ 6 - 18 VwVG beschränken sich auf das Flurbereinigungsverfahren und bestehen grundsätzlich nur gegenüber Beteiligten. Gegen nicht beteiligte Dritte kann die Flurbereinigungsbehörde nicht mit Zwangsmitteln vorgehen. |
2. | Der Flurbereinigungsbehörde obliegt es nicht gegen Störer vorzugehen. Der Begriff des Störers gehört dem Polizeirecht an. Polizeiliche Befugnisse stehen der Flurbereinigungsbehörde nicht zu. |
Anmerkung
Zu dieser Frage auch Ulm/Bolenius, RdL 1966 S. 85 (89)