Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 03.02.1962 - F OVG A 45/64

Aktenzeichen F OVG A 45/64 Entscheidung Urteil Datum 03.02.1962
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde aus § 137 FlurbG in Verbindung mit den §§ 6 - 18 VwVG beschränken sich auf das Flurbereinigungsverfahren und bestehen grundsätzlich nur gegenüber Beteiligten. Gegen nicht beteiligte Dritte kann die Flurbereinigungsbehörde nicht mit Zwangsmitteln vorgehen.
2. Der Flurbereinigungsbehörde obliegt es nicht gegen Störer vorzugehen. Der Begriff des Störers gehört dem Polizeirecht an. Polizeiliche Befugnisse stehen der Flurbereinigungsbehörde nicht zu.

Anmerkung

Zu dieser Frage auch Ulm/Bolenius, RdL 1966 S. 85 (89)