Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 04.11.2003 - 8 K 5/03 = RdL 2004, 127-129 (red. Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 5/03 Entscheidung Urteil Datum 04.11.2003
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen RdL 2004, 127-129 (red. Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nach den Planungsleitsätzen in § 53 Abs. 1 LwAnpG dient das Bodenordnungsverfahren der Neuordnung von Eigentumsverhältnissen. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, nachbarrechtliche Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Erdaufschüttungen durch hoheitliche Regelung zu befrieden.
2. Wenn ein Teilnehmer erst zwei Jahre nach Bekanntgabe des Plans seine Einwendungen vorträgt, kommt die Gewährung von Nachsicht nicht mehr in Betracht.

Aus den Gründen

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Auf die mit dem Widerspruch und der nachfolgenden Klage der Sache nach verfolgte Ergänzung des Plans hinsichtlich der von den Klägern als regelungsbedürftig angesehenen Frage der Erdaufschüttungen entlang der Rückseite ihres Pferdestalles haben die Kläger keinen Anspruch. Rechtsgrundlage für den Bodenordnungsplan sind die §§ 64 Satz 1, § 59 Abs. 1 LwAnpG. Gemäß § 64 Satz 1 LwAnpG ist das Eigentum an Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, auf Antrag des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers nach den Vorschriften des 8. Abschnitts neu zu ordnen. Die Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens fasst die Flurneuordnungsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 LwAnpG in einem Plan zusammen. Der der Flurbereinigungsbehörde bei der Planung mit § 59 Abs. 1 LwAnpG eingeräumte Gestaltungsspielraum wird begrenzt durch die Planungsleitsätze des § 53 Abs. 1 LwAnpG und die dort vorgesehenen Rechtsfolgen. Danach ist die Behörde unter den dort näher genannten Voraussetzungen befugt, die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen. Hingegen ist es nach den gesetzlichen Regelungen in den §§ 59, § 53 LwAnpG nicht Aufgabe der Behörde, nachbarrechtliche Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Erdaufschüttungen (vgl. § 17 Abs. 1 NbG LSA) durch hoheitliche Regelungen zu befrieden (vgl. zur Grenzverwirrung: OVG LSA, Urt. v. 17.07.2003 - 8 K 12/02 - KNSA 2003 Heft 11, S. 95 ff.). Anderes gilt, wenn während der Dauer des Flurbereinigungsverfahrens an Bauwerken und ähnlichen Anlagen wesentliche Veränderungen durchgeführt werden (vgl. §§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Anhaltspunkte dafür liegen jedoch nicht vor. Vielmehr lässt die Stellungnahme der Verwaltungsgemeinschaft (...) vom 30. April 1997 deutlich werden, dass die Aufschüttungen bereits zu DDR-Zeiten erfolgt sind.


...


Soweit die Kläger mit der Klage erstmals geltend machen wollen, die Zuteilung des Teils des alten Flurstücks 28/2, das von der LPG den Beigeladenen als Gartenland überlassen worden sei, sei unzulässig, weil den Klägern insoweit kein dingliches Nutzungsrecht zustehe, ist der Einwand präkludiert, weil die Kläger ihn im Anhörungstermin nicht vorgebracht haben. Die bei der Bekanntgabe des Plans nach Maßgabe des § 11, § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG festgestellten Beteiligten sind vom Beklagten unter Hinweis auf die Ausschlusswirkung (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) zum Anhörungstermin am 11. März 1999 persönlich geladen worden. Selbst wenn man einwenden könnte, abweichend von § 11 FlurbG sei auch der Kläger zu 1) Verfahrensbeteiligter, weil er zu diesem Zeitpunkte bereits Eigentümer gewesen sei, vermag dies an der Ausschlusswirkung nichts zu ändern, weil der Beklagte die Ladung zur Anhörung auch gemäß § 110 Satz 1 FlurbG öffentlich bekannt gemacht hat, indem er den Text im Amtsblatt für die Gemeinde P-Stadt veröffentlichte. Die im Anhörungstermin namens der Kläger in Anlehnung an den Inhalt des Schreibens der Klägerin zu 2 a) vom 14. Februar 1999 vorgebrachten Einwände beziehen sich gerade nicht auf den Grenzverlauf oder die Zuteilung von Flächen aus dem alten Flurstück 28/2 an die Beigeladenen, sondern ausschließlich auf die von den Klägern gewünschte und im Plan nicht aufgenommene Regelung zur Bewältigung der Folgen der Aufschüttungen entlang der Rückwand ihres Wirtschaftsgebäudes.


Der Beklagte musste nach Lage des Falles des erstmals im Verhandlungstermin am 25. Juli 2001 erhobenen Einwand gegen den Verlauf der Grenze auch nicht trotz Verspätung zulassen. Denn die Kläger haben die Versäumung der Erklärungen selbst verschuldet (vgl. § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Sie hätten mit der Auslegung des Plans bzw. mit der Übermittlung des Auszuges aus dem Plan einschließlich der zeichnerischen Darstellung von altem und neuen Bestand wissen müssen, welche Zuteilungen der Beklagte vornehmen wollte. Sie hatten mithin hinreichend Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen den Grenzverlauf bzw. die Zuteilung von Teilen des alten Flurstücks 27/2 an die Beigeladenen bereits im Anhörungstermin am 16. März 1999 zu erheben.


Ohne Rechtsfehler ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu dem Ergebnis gelangt, die Zulassung der verschuldet versäumten Erklärungen müsse auch nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zugelassen werden. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung der verspäteten Erklärung zu einer offenbaren Härte führen würde. Ob eine solche offenbare Härte hier vorliegt, durfte der Beklagte dahinstehen lassen. Denn jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Nachsichtgewährung den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung höher gewichtet, als die Interessen des Widerspruchsführers an der Berücksichtigung der nachgeschobenen Einwendungen. Denn namentlich dann, wenn ein Teilnehmer - wie hier - erst zwei Jahre nach Bekanntgabe des Plans seine Einwendungen vorträgt, kommt die Gewährung von Nachsicht nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwGE 21, 93 <95>).