Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte zu Recht nicht entsprochen.
Der Kläger bestreitet ein Verschulden an der Fristversäumung mit der Begründung, er habe als nicht Ortsansässiger keine Vorkehrungen treffen müssen, die die Information über Planungsmaßnahmen bezüglich seines Grundbesitzes in W. gewährleisteten. Dem vermag der Senat schon mit Rücksicht darauf, daß der Gesetzgeber lediglich die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses vorsieht, nicht zu folgen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Anwendung des Grundsatzes, daß der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden dürfe, in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden dürfe, wenn er von einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehls getroffen habe. Abgesehen davon, daß sich der vorliegende Fall von derartigen Tatbeständen schon in der Form der Bekanntgabe grundlegend unterscheidet, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 41, 334) jedoch entscheidend auf die nur vorübergehende und relativ kurzfristige Abwesenheit von einer ständig benutzten Wohnung abgestellt und ausgeführt, daß nur unter der Voraussetzung, daß "die Anwesenheit die Regel und die Abwesenheit die Ausnahme bilde", es dem Bürger nicht zuzumuten sei, im Hinblick auf mögliche und ungewisse Zustellungen besondere Vorkehrungen zu treffen. Umgekehrt liegt der Fall hier. Die Anwesenheit des Klägers in W. ist nach seinem eigenen Vorbringen die Ausnahme und die Abwesenheit die Regel. Dann aber hätte er, wie die Widerspruchsbehörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, für Vorkehrungen Sorge tragen müssen, die ihm eine ausreichende Information über alle sein Grundstück betreffenden behördlichen Maßnahmen sicherten. Der Kläger hat damit nicht die Sorgfalt gewahrt, die von ihm erwartet werden mußte. Eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kommt somit nicht in Betracht.
Die obere Flurbereinigungsbehörde hat auch richtig und ermessensfehlerfrei insoweit gehandelt, als sie die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung gem.
§ 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1
FlurbG verneinte. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
RdL 1963 S. 217) und der Verwaltungsgerichte der Länder - von der abzuweichen im vorliegenden Fall keine Veranlassung besteht - hat die in das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde gestellte Nachsichtgewährung zugunsten eines einzelnen Beteiligten bei schuldhafter Fristversäumung nur dann Vorrang vor der Beschleunigung des Verfahrens, wenn mit der Nichtzulassung für den Betroffenen offensichtliche und unbillige Härten verbunden wären. Eine solche offenbare unbillige Härte liegt aber bei der versäumten Prozeßhandlung im Hinblick auf das vom Kläger verfolgte Klageziel nicht vor. Er begehrt die Ausschließung seines Flurstücks aus dem Flurbereinigungsgebiet. Irgendwelche rechtlich relevanten Gründe hat er hierzu nicht vorgetragen. Allein die Teilnahme am Flurbereinigungsverfahren stellt noch keine offenbare und unbillige Härte dar. Die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes gewährleisten dem Kläger eine wertgleiche Abfindung. Für den Fall, daß ihm durch die strukturelle Neuordnung des Verfahrensgebietes keinerlei Vorteile erwachsen sollten, kann er, worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird, sowohl von den Flurbereinigungsbeiträgen als auch vom Landabzug freigestellt werden. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken, in der Flurbereinigung möglicherweise zur Durchführung gelangende Ausbaumaßnahmen könnten seinen Besitzstand unzumutbar beeinträchtigen, sind rein spekulativ, jedenfalls aber im Hinblick auf die ihm gesetzmäßig garantierte Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung unbeachtlich.