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von Anonymer Benutzer

RzF - 30 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 21.01.1982 - 13 A 80 A 1319

Aktenzeichen 13 A 80 A 1319 Entscheidung Urteil Datum 21.01.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die bei Versäumung der Widerspruchsfrist eingetretene Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes kann nur durch die Zulassung nach § 134 Abs. 3, Abs. 2 FlurbG beseitigt werden; ein - ohne Zulassung - ergehender Widerspruchsbescheid zur Sache eröffnet im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren keine neue Sachprüfung.

Aus den Gründen

Fehlen Zulassungsgründe nach § 134 Abs. 2 FlurbG, so daß die Zulassung des verspäteten Widerspruchs ausscheidet, ist dem Kläger gegenüber mit Ablauf der Widerspruchsfrist die Unanfechtbarkeit und damit die Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes eingetreten. Da er den Flurbereinigungsplan nicht mehr anfechten kann, entbehrt seiner Klage das für ihre Zulässigkeit gebotene Rechtsschutzbedürfnis; sie ist deshalb unzulässig (Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, Anmerkung 5 a zu § 70).

Das Fehlen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht dadurch beseitigt oder geheilt, daß die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als zulässig angesehen und sachlich gewürdigt hat. Der Meinungsstreit darüber, ob die Widerspruchsbehörde befugt ist, trotz Unanfechtbarkeit des Erstbescheides sich mit der Sache zu befassen und hierdurch mit Bindung für die Gerichte die Versäumung der Widerspruchsfrist zu heilen (vergleiche Beitrag Niethammer in Neue Juristische Wochenzeitung - NJW - 1981, 1544 mit umfassender Zitierung von Literatur und Rechtsprechung, insbesondere Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.01.1964 - Deutsches Verwaltungsblatt 1965, 89 -, Urteil vom 27.11.1963 - Deutsches Verwaltungsblatt 1964, 190), ist für den Anwendungsbereich des Flurbereinigungsrechts bedeutungslos:

Die Ausschlußwirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG dient der Rechtssicherheit und der Beschleunigung des Verfahrens (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17.04.1968 in Recht der Landwirtschaft - RdL - 68, 193 (194) und Urteil vom 06.05.1970 in RdL 70, 214 (216)); sie ist deshalb auch von den im Verwaltungsverfahren tätigen Behörden bindend zu beachten, denn die damit verfolgten Ziele dienen dem öffentlichen Interesse (so Bundesverwaltungsgericht in RdL 70, 214) und dem Interesse der Gesamtheit der Beteiligten. Außer den im Flurbereinigungsgesetz selbst vorgesehenen und geregelten Fällen (vergleiche § 60, § 64, § 141 und § 134 Abs. 3, 2 FlurbG) ergibt sich keine Befugnis der Behörden, hiervon abweichend und trotz eingetretenen Rechtsverlustes des einzelnen Teilnehmers - kraft Sachherrschaft des Verfahrens im freien Ermessen die Voraussetzungen für einen anschließenden Verwaltungsprozeß neu zu schaffen (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Deutsches Verwaltungsblatt 1965, 89). § 134 Abs. 3, Abs. 2 FlurbG regelt spezialgesetzlich und damit ausschließlich die Befugnis, aber auch die Voraussetzung, einen verspäteten Widerspruch zuzulassen. Die Ausschlußwirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG bei Versäumung der Frist kann nur durch die Zulassung nach § 134 Abs. 3, Abs. 2 FlurbG als konstitutive Ermessensentscheidung der Behörde - oder des Gerichts (so Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 15, 271) - beseitigt und die Zulässigkeit des Rechtsmittelweges begründet werden. Solange diese Zulassung fehlt, bestehen die Wirkungen der Verfristung fort. Das Gericht hat die Ausschlußwirkung von Amts wegen zu beachten - vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29.11.1978 in Rechtsprechung zur Flurbereinigung - RzF - 28 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG, denn ihr Bestand nimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Hat - wie im gegebenen Fall - die Widerspruchsbehörde, aus welchen Gründen auch immer, die Verfristung des Widerspruchs übersehen oder in Verkennung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen einen fristgerechten Widerspruch angenommen, fehlt die nach § 134 Abs. 3, Abs. 2 FlurbG erforderliche Zulassung. Der Widerspruchsbescheid kann deshalb, selbst wenn in ihm der Widerspruch sachlich gewürdigt wird, die Zulässigkeit der Klage nicht begründen.