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von Anonymer Benutzer

RzF - 26 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 01.03.1978 - IX G 59/78

Aktenzeichen IX G 59/78 Entscheidung Urteil Datum 01.03.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Nachsichtgewährung bei verspätetem Erscheinen zum Anhörungstermin.

Aus den Gründen

Ein Flurbereinigungsbeteiligter, der zu einem auf bestimmte Uhrzeit anberaumten Anhörungstermin geladen ist, aber erst Stunden später erscheint, kann sich nicht darauf verlassen, daß auch sein verspätetes Erscheinen rechtzeitig sein werde, und hat im Falle inzwischen protokollierter Beendigung dieses Termins die mit der dadurch bedingten Ausschlußwirkung eingetretenen Rechtsfolgen grundsätzlich selbst zu vertreten. Ob etwas anderes zu gelten hat oder die Behörde verpflichtet wäre, dem zu spät Erschienenen Nachsicht im Sinne des § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 2 FlurbG zu gewähren, wenn der Anhörungstermin in auffallender Weise vorschnell geschlossen wurde und der Beteiligte deshalb den Termin versäumt hat, kann hier dahingestellt sein. Denn so war es hier nicht.