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von Anonymer Benutzer

RzF - 23 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.04.1977 - 3 C 38/76 = RdL 1977 S. 239= AgrarR 1977 S. 330

Aktenzeichen 3 C 38/76 Entscheidung Urteil Datum 05.04.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1977 S. 239 = AgrarR 1977 S. 330  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Hat die Flurbereinigungsbehörde geplante und durchgeführte Baumaßnahmen im Flurbereinigungsplan inhaltlich und gegenständlich nicht näher bestimmt, so ist dies für den Flurbereinigungsteilnehmer ein unvertretbares Hindernis mit der Folge, daß die nach Behebung des Hindernisses unverzüglich nachgeholte Beschwerde zugelassen werden muß.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.